Bewertungsmethoden
„0,25 Prozent“ ist die Kurzform für eine geviertelte Bemessungsgrundlage.
Bei der pauschalen Methode wird der private Nutzungswert grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises bei Erstzulassung einschließlich werkseitiger Sonderausstattung bewertet. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt regelmäßig ein weiterer Wert hinzu.
Für begünstigte reine Elektrofahrzeuge wird die Listenpreis-Bemessungsgrundlage unter den gesetzlichen Voraussetzungen geviertelt; bei bestimmten Fahrzeugen halbiert. Deshalb sind Anschaffungs-, Leasing- oder Überlassungsdatum, Antriebsart, Listenpreis, CO₂-Wert und elektrische Reichweite sauber zu belegen.
Fahrtenbuch
Die Alternative braucht vollständige Fahrten und vollständige Kosten.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die auf private Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Dafür müssen berufliche, private und relevante Pendelfahrten ordnungsgemäß sowie zeitnah dokumentiert und die gesamten Fahrzeugkosten belegt werden.
Welche Methode wirtschaftlich passt, ist eine individuelle steuerliche Frage. Der Fuhrpark liefert dafür belastbare Fahrzeug-, Vertrags- und Kostendaten; Entscheidung und steuerliche Gestaltung gehören zur Entgeltabrechnung und Steuerberatung.
- Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung
- Antriebsart, CO₂-Wert und elektrische Reichweite
- maßgebliches Anschaffungs-, Leasing- und Überlassungsdatum
- erste Tätigkeitsstätte und Entfernung
- Eigenanteile, Zuzahlungen und Nutzungsbeschränkungen
Ladestrom ab 2026
Kilowattstunden werden zum zentralen Nachweis.
Erstattet der Arbeitgeber selbst getragene Stromkosten für ein auch privat nutzbares betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug, kann steuerfreier Auslagenersatz vorliegen. Ab 2026 muss die zu Hause geladene Strommenge durch einen gesonderten stationären, mobilen oder fahrzeuginternen Zähler nachgewiesen werden.
Statt der tatsächlichen Stromkosten kann nach dem BMF-Schreiben eine jährliche Strompreispauschale genutzt werden. Für 2026 beträgt sie 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde. Das Wahlrecht ist für das Kalenderjahr einheitlich auszuüben; belegte Kosten öffentlicher Ladesäulen können zusätzlich relevant sein.
Datenprozess
Gute Abrechnung beginnt vor der ersten Entgeltabrechnung.
Überlassungsvertrag oder Car Policy, Fahrzeugdaten, Tätigkeitsstätte, Bewertungsmethode und Eigenanteile müssen rechtzeitig zwischen Fuhrpark, HR und Entgeltabrechnung fließen. Änderungen sind unmittelbar zu melden.
Bei häuslichem Laden kommen Zähler, Tarif- oder Pauschalmethode, Kilowattstunden und gegebenenfalls öffentliche Ladebelege hinzu. Ein sauberer Prozess trennt die operative Datensammlung von der steuerlichen Bewertung.
Für die betriebliche Praxis
Welche Daten die Abrechnung vor der Fahrzeugübergabe braucht
- Privatnutzung und Nutzungsumfang vertraglich eindeutig festlegen.
- Bruttolistenpreis und werkseitige Sonderausstattung erfassen.
- Antrieb, CO₂-Wert, Reichweite und maßgebliche Zeitpunkte belegen.
- Erste Tätigkeitsstätte und Entfernung aktuell halten.
- Eigenanteile und Zuzahlungen nachvollziehbar dokumentieren.
- Bewertungsmethode mit Entgeltabrechnung und Steuerberatung abstimmen.
- Ladestrommenge und gewählte Erstattungsmethode kalenderjährlich nachweisen.
Originalquellen
Selbst nachlesen und Änderungen prüfen.
Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie berücksichtigen weder die Umstände eines konkreten Unternehmens noch individuelle Verträge, Tarifregelungen, Betriebsvereinbarungen, Versicherungsbedingungen oder die beim jeweiligen Unfallversicherungsträger geltenden Vorschriften. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Individuelle Fragen sind durch entsprechend befugte Fachleute zu prüfen.
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