Anwendungsbereich
Betrieblich bereitgestellte Fahrzeuge sind Arbeitsmittel.
Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und erforderliche Prüfungen organisieren. Für Fahrzeuge, die unter die DGUV Vorschrift 70 fallen, konkretisiert deren § 57 die wiederkehrende Prüfung.
Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 12 ausdrücklich vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ausgenommen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede allgemeine Arbeitsschutzfrage entfällt; die konkrete Nutzung muss gesondert eingeordnet werden.
Prüfarten
Drei Ebenen sichern das Fahrzeug im laufenden Betrieb.
Die Hauptuntersuchung dient der straßenverkehrsrechtlichen Prüfung. Die Betriebssicherheitsprüfung verbindet Verkehrs- und Arbeitssicherheit. Zusätzlich muss vor der Verwendung auf erkennbare Mängel geachtet werden.
Diese Ebenen können organisatorisch zusammengeführt werden, wenn der vollständige Prüfumfang, die Qualifikation der prüfenden Person und die Dokumentation gewährleistet sind. Eine HU-Plakette allein belegt das nicht.
- Wiederkehrende Betriebssicherheitsprüfung mit festgelegtem Prüfumfang
- Kontrolle vor Verwendung durch das Fahrpersonal
- Anlassprüfung nach Unfall, Änderung oder außergewöhnlichem Ereignis
- Mängelbewertung, Sperre, Reparatur und dokumentierte Freigabe
Fristen
Die Jahresfrist ist die Untergrenze – Bedarf kann früheres Prüfen auslösen.
DGUV Vorschrift 70 fordert im Geltungsbereich eine Prüfung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt zusätzlich, Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
Ein Unfall, eine prüfpflichtige Änderung oder ein anderes sicherheitsrelevantes außergewöhnliches Ereignis kann eine außerordentliche Prüfung vor weiterer Verwendung notwendig machen.
Dokumentation
Der Nachweis muss Fahrzeug, Umfang, Ergebnis und Folgemaßnahme verbinden.
Die Aufzeichnung sollte Fahrzeug-ID oder Kennzeichen, Art und Umfang, Prüfdatum, Ergebnis, festgestellte Mängel, prüfende Person, nächste Fälligkeit sowie Reparatur und Freigabe enthalten.
Nach § 14 BetrSichV sind Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Arbeitsmitteln an unterschiedlichen Betriebsorten muss der Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort verfügbar sein.
Für die betriebliche Praxis
Vom Fälligkeitstermin bis zur sicheren Freigabe
- Geltungsbereich und zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen.
- Gefährdungsbeurteilung und Prüfumfang je Fahrzeugart dokumentieren.
- Jahresfrist sowie gegebenenfalls kürzere bedarfsbezogene Frist terminieren.
- Qualifikation der prüfenden Person nachweisen.
- Kontrolle vor Benutzung und Mängelmeldung verständlich unterweisen.
- Sicherheitsrelevante Fahrzeuge bis zur Entscheidung wirksam sperren.
- Prüfung, Reparatur und Freigabe in derselben Fahrzeugakte schließen.
Originalquellen
Selbst nachlesen und Änderungen prüfen.
Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie berücksichtigen weder die Umstände eines konkreten Unternehmens noch individuelle Verträge, Tarifregelungen, Betriebsvereinbarungen, Versicherungsbedingungen oder die beim jeweiligen Unfallversicherungsträger geltenden Vorschriften. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Individuelle Fragen sind durch entsprechend befugte Fachleute zu prüfen.
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